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   FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02   

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FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02 (https://dejure.org/2006,13677)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.03.2006 - 10 K 574/02 (https://dejure.org/2006,13677)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. März 2006 - 10 K 574/02 (https://dejure.org/2006,13677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Anwendung von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 GewStG; § 9 Nr. 1 S. 2 und 5 GewStG; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
    Zweck und Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb; Folgen der fehlerhaften Bildung einer den Gewinn mindernden Gewerbesteuerrückstellung; Grenzen einer erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb; Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 5 ...

  • Judicialis

    GewStG § 9 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1
    Kürzung; Erweiterte Kürzung; Gewerbesteuerliche Kürzung - Erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1691
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02
    Von diesem Grundsatz lasse sich auch der BFH in seinem Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFH/NV 2005, 1201 leiten, wenn er davon spreche, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ungeachtet des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann zu gewähren sei, wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks nur mit einem Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei.

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Betrieb eines Gewerbetreibenden ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BStBl. II 2005, 576 m.w.N.).

    Anderenfalls könnte ein Grundstücksunternehmen - entgegen dem mit § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG verfolgten Zweck - die erweiterte Kürzung nach dieser Vorschrift bereits dann beanspruchen, wenn der den Grundbesitz nutzende Gesellschafter einen Dritten mit einer minimalen Beteiligung in sein Unternehmen aufnähme (BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Es verhält sich ähnlich, wie bei dem in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthaltenen Ausschließlichkeitsgebot, in diesen Zusammenhang sich der 1. Senat des BFH wegen Fehlens eines Auslegungsspielraums nicht in der Lage gesehen hat, die Kürzung des Gewerbeertrags auch dann zu gewähren, wenn das Grundstück nur für kurze Zeit (zwei oder drei Tage) anderen als den durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Zwecken dient, woran auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts zu ändern vermöge (zu dieser Ausgangslage: BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O. unter Punkt II. 2. c der Entscheidungsgründe m.w.N.).

    In Abgrenzung hierzu ist ungeachtet des Wortlautes des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gleichwohl dann zu gewähren, wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks vermögensmäßig nicht - und damit auch nicht einmal mittelbar - an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist (vgl. ohne abschließende Entscheidung zur Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Bagatellbeteiligungen: BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O.).

    Mit dieser einschränkenden Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG wird auch den sich aus der (zutreffenden) Einbeziehung von als Mitunternehmer sowohl im Grundstücksunternehmen als auch an der das Grundstück nutzenden Gesellschaft beteiligten Personen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (siehe oben; u.a. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O.) ergebenden Besonderheiten im Hinblick auf die hiernach möglichen unterschiedlichsten Beteiligungsverhältnisse hinreichend Rechnung getragen.

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02
    Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 11/98, BStBl. II 1999, 532 m.w.N.).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich das Gericht anschließt, dient der Grundbesitz nämlich auch dann dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen des Grundstücksunternehmens, wenn das Grundstück - wie im Streitfall - von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer und damit lediglich mittelbar beteiligt ist (vgl. in Abgrenzung zu dem bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften insoweit bestehenden Durchgriffsverbot: BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 11/98, a.a.O.).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02
    Danach müssen Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BStBl. II 2000, 229 m.w.N. zur umqualifizierenden Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Fällen eines extrem geringen Anteils einer originär gewerblichen Tätigkeit).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02
    Eine solche Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG setzt sich auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 2004 I R 89/03, BStBl. II 2004, 1080 sowie vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2005, 1947, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.08.2004 - I R 89/03

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02
    Eine solche Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG setzt sich auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 2004 I R 89/03, BStBl. II 2004, 1080 sowie vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2005, 1947, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - IV B 121/02

    Klagebefugnis bei zu niedrig festgesetzter Steuer; keine Zulassung der Revision

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02
    Damit wandelte sich aber der "Vorteil" einer möglicherweise zu niedrigen Feststellung ihrer gewerblichen Einkünfte im Streitjahr in einen möglichen "Nachteil" bei einer zukünftigen Feststellung (vgl. zur Beschwer durch den Bilanzenzusammenhang, BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2003 IV B 121/02, Haufe-Index, 1126300 unter Pkt. 1.d der Entscheidungsgründe m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    Er ist allerdings der Auffassung, dass diese Frage jedenfalls für die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters letztlich zu verneinen ist (im Ergebnis ebenso Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 69 und 107; Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 2005, 210, 211; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. März 2006 10 K 574/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1691; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 195; offengelassen in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576).
  • BFH, 22.01.2009 - IV R 80/06

    Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung oder Nutzung des Grundstücks

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1691 veröffentlichten Gründen hingegen statt.
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